RS Vwgh 2008/5/21 2006/10/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 idF 2006/I/090;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 2006/I/090;
ApG 1907 §10 Abs2 Z2 idF 2006/I/090;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 2006/I/090;
ApG 1907 §10 idF 2006/I/090;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

"Sache" der Berufungsbehörde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist im Falle der Berufung einer Partei, der nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zusteht, nach ständiger hg. Judikatur ausschließlich jener Bereich, in welchem der Berufungswerber als Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Berufungsbehörde darf aus Anlass der Berufung einer solchen Partei nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem der Partei ein Mitspracherecht zusteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2006/07/0027, und die dort zitierte Vorjudikatur; zum ApG z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1983, Zlen. 83/08/0015, 0016, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100017.X02

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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