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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs1 idF 2006/I/090;Rechtssatz
"Sache" der Berufungsbehörde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist im Falle der Berufung einer Partei, der nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zusteht, nach ständiger hg. Judikatur ausschließlich jener Bereich, in welchem der Berufungswerber als Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Berufungsbehörde darf aus Anlass der Berufung einer solchen Partei nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem der Partei ein Mitspracherecht zusteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2006/07/0027, und die dort zitierte Vorjudikatur; zum ApG z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1983, Zlen. 83/08/0015, 0016, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100017.X02Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018