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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV 1994 §1;Rechtssatz
Die Bestimmungen der § 1, § 2 und § 161 BArbSchV 1994 richten sich nicht nur an denjenigen Unternehmer, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich vielmehr auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020279.X05Im RIS seit
20.06.2008Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013