RS Vwgh 2008/5/21 2005/10/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

L08010 Vereinbarungen nach Art 15a
L08012 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Kärnten
L08014 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Oberösterreich
L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol
L08018 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Vorarlberg
L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

Geltungsbereich VE Sozialhilfe Vereinbarung Krnt 1978;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art3 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art3 Abs2;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs2;
VwGG §13;

Rechtssatz

Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, außer Betracht zu bleiben. Bei dem Aufenthalt von Frau F. bei ihrer Tochter (in deren Wohnung) handelte es sich nicht um einen "Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Dass die Wohnung der Tochter von Frau F. - selbst unter der Annahme, dass sich Frau F. im Zustand der "Hilfsbedürftigkeit" bzw. der Pflegebedürftigkeit dort aufhielt - nicht unter den Begriff "Anstalt" fällt, bedarf keiner näheren Begründung. Es kann aber auch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass eine "Wohnung" durch den Aufenthalt einer "hilfsbedürftigen" bzw. pflegebedürftigen Person den Charakter eines "Heimes, das nicht ausschließlich Wohnzwecken dient", erlangt (und bei Beendigung des Aufenthalts dieser Person wieder verliert). Zweifelsfrei beziehen sich die vertragsschließenden Länder mit dem Begriff "Heim" - der in zahlreichen sozialhilferechtlichen Regelungen durchwegs im Begriffspaar "Anstalten und Heime" und im Kontext mit dem Begriff "Unterbringung" (als Leistung der Sozialhilfe) verwendet wird - auf eine organisierte Einrichtung, die der Unterbringung bestimmter Personengruppen gewidmet ist. Dass vom so verstandenen Begriff im Hinblick auf die Beifügung "das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient" etwa "Wohnheime", die keine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung beinhalten und auch keinen sonstigen, über den Wohnzweck hinausgehenden Zweck dienen, ausgenommen sind, kann ein Begriffsverständnis nicht tragen, das - anknüpfend an die Aufnahme einer hilfs- bzw. pflegebedürftigen Person, auch durch Familienangehörige - eine Wohnung in den Begriff "Anstalten oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient", einschließt (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Soweit im oben Dargelegten ein Abgehen von dem im Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0620, VwSlg 15305 A/1999, zu vergleichbaren Gesetzesbegriffen Ausgesprochenen liegt, bedurfte es keiner Verstärkung des erkennenden Senates im Sinne des § 13 VwGG, weil die zuletzt erwähnte Entscheidung auf Grund des Salzburger Sozialhilfegesetzes, die vorliegende hingegen auf Grund der Ländervereinbarung erging (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 90/08/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100119.X02

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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