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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
Geltungsbereich VE Sozialhilfe Vereinbarung Krnt 1978;Rechtssatz
Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, außer Betracht zu bleiben. Bei dem Aufenthalt von Frau F. bei ihrer Tochter (in deren Wohnung) handelte es sich nicht um einen "Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Dass die Wohnung der Tochter von Frau F. - selbst unter der Annahme, dass sich Frau F. im Zustand der "Hilfsbedürftigkeit" bzw. der Pflegebedürftigkeit dort aufhielt - nicht unter den Begriff "Anstalt" fällt, bedarf keiner näheren Begründung. Es kann aber auch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass eine "Wohnung" durch den Aufenthalt einer "hilfsbedürftigen" bzw. pflegebedürftigen Person den Charakter eines "Heimes, das nicht ausschließlich Wohnzwecken dient", erlangt (und bei Beendigung des Aufenthalts dieser Person wieder verliert). Zweifelsfrei beziehen sich die vertragsschließenden Länder mit dem Begriff "Heim" - der in zahlreichen sozialhilferechtlichen Regelungen durchwegs im Begriffspaar "Anstalten und Heime" und im Kontext mit dem Begriff "Unterbringung" (als Leistung der Sozialhilfe) verwendet wird - auf eine organisierte Einrichtung, die der Unterbringung bestimmter Personengruppen gewidmet ist. Dass vom so verstandenen Begriff im Hinblick auf die Beifügung "das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient" etwa "Wohnheime", die keine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung beinhalten und auch keinen sonstigen, über den Wohnzweck hinausgehenden Zweck dienen, ausgenommen sind, kann ein Begriffsverständnis nicht tragen, das - anknüpfend an die Aufnahme einer hilfs- bzw. pflegebedürftigen Person, auch durch Familienangehörige - eine Wohnung in den Begriff "Anstalten oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient", einschließt (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Soweit im oben Dargelegten ein Abgehen von dem im Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0620, VwSlg 15305 A/1999, zu vergleichbaren Gesetzesbegriffen Ausgesprochenen liegt, bedurfte es keiner Verstärkung des erkennenden Senates im Sinne des § 13 VwGG, weil die zuletzt erwähnte Entscheidung auf Grund des Salzburger Sozialhilfegesetzes, die vorliegende hingegen auf Grund der Ländervereinbarung erging (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 90/08/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100119.X02Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013