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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2 idF 2001/I/016;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0268Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im
Sinne des § 10 Abs. 5 ApG ("auf Grund ... des Verkehrs") der
nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100254.X05Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017