RS Vwgh 2008/5/21 2007/02/0167

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Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0165 E 21. Mai 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (Hinweis E 21. Oktober 1993, 93/02/0083; E 27. Juni 2006, 2004/05/0113), beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/05/0113). Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020167.X01

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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