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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2 idF 2001/I/016;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0268Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0114 E 19. März 2002 VwSlg 15795 A/2002 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Das Interesse der Inhaber von Nachbarapotheken an der Nichterrichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, die die Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Abs 2 ApG nicht erfüllt, wird (erst) durch die Bestimmungen der §§ 48 Abs 2 und 51 Abs 3 ApG zu einem rechtlichen Interesse erhoben (vgl zB das hg Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Bestimmungen vermitteln den Inhabern benachbarter Apotheken bei Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession, wenn es iSd § 10 Abs 2 ApG am Bedarf nach der neuen öffentlichen Apotheke mangelt. Gleiches gilt gemäß § 53 ApG für das Verfahren betreffend die Bewilligung einer Filialapotheke, in dem die für das Konzessionsverfahren geltenden §§ 47 bis 51 ApG sinngemäß anzuwenden sind (zum Inhalt des Bedarfsbegriffs im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke siehe das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl 96/10/0113).
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100254.X01Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017