RS Vwgh 2008/5/21 2007/02/0279

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Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §1 Abs2;
BArbSchV 1994 §2 Abs1;
BArbSchV 1994;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmungen der BArbSchV 1994 setzen für die Strafbarkeit des Arbeitgebers eine vertragliche Verpflichtung in Verbindung mit dem Bauvorhaben nicht voraus; es genügt vielmehr, dass Arbeitnehmer auf Baustellen "beschäftigt" sind. Voraussetzung für die Anwendung der BArbSchV 1994 ist demnach auch eine "Beschäftigung" von Arbeitnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Beschäftigt sind Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 legcit dann, wenn sie Bauarbeiten durchführen. Den Bauarbeiten wiederum sind die Vorbereitungsarbeiten gleich gestellt. Zu den Vorbereitungsarbeiten zählt nach dem Gesagten jede Tätigkeit, die zur Vorbereitung von Bauarbeiten notwendig ist. Dazu gehört auch der Besuch einer Baustelle, der dem Zweck dient zu klären, ob überhaupt ein Anbot zur Durchführung von Bauarbeiten und allenfalls welches Anbot gelegt wird. Besichtigt also der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine Baustelle, um sich im Hinblick auf eine Anbotlegung ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen, führt der Arbeitnehmer zwar noch keine Bauarbeiten, jedoch für Bauarbeiten erforderliche Vorbereitungsarbeiten durch. Betritt der Arbeitgeber für eine solche Besichtigung eine Baustelle mit einem Arbeitnehmer, wird er ab diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der in der BArbSchV 1994 normierten Schutzbestimmungen verantwortlich.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020279.X03

Im RIS seit

20.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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