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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
StrahlenschutzG; StrahlenschutzV; Verhängung einer Verwaltungsstrafe, weil der Bf. als beruflich strahlenexponierte Person seinen Gesundheitszustand nicht ärztlich kontrollieren ließ; §36 litf StrahlenschutzG in Anbetracht des Gesamtinhaltes des G und des Zweckes der ärztlichen Untersuchung hinreichend determiniert; vom Verordnungsgeber aufgrund des G angeordnete jährlich wiederkehrende Untersuchungen entsprechen diesem Zweck - Gesetzmäßigkeit der Verordnung; keine Gleichheitsbedenken gegen die in §31 Abs1 und §35 vorgesehenen Maßnahmen; sachliche Rechtfertigung dafür, daß die ärztlichen Untersuchungen nur durch hiezu ermächtigte Ärzte durchgeführt werden dürfen; Annahme der Behörde, daß eine vom Bf. (Arzt) an sich selbst durchgeführte ärztliche Untersuchung dem Gesetzesauftrag nicht entspricht - kein Unterstellen eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes; keine Willkür; Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG setzt voraus, daß einem Staatsbürger der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird; keine Verletzung dieses Rechtes dadurch, daß sich der Bf. einer üblichen ärztlichen Untersuchung unterziehen mußSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk richtete am 27. Feber 1984 zur Zahl MBA 9-02/040/3/Str. an Dr. A B, Facharzt für Zahn- und Kieferheilkunde, in Wien ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Der Beschuldigte Dr. A B hat es in der Zeit vom 1. 8. 1982 bis 7. 7. 1983 unterlassen, seinen Gesundheitszustand als strahlenexponierte Person durch jährliche ärztliche Untersuchung kontrollieren zu lassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §31 Abs1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. 227/1969 iVm. §17 Abs3 der Strahlenschutzverordnung begangen."
Gemäß §39 Abs2 lita des Strahlenschutzgesetzes wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 3000 S bzw. eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt.
In der Begründung des Bescheides wurde ua. ausgeführt, gemäß §17 Abs1 der Strahlenschutzverordnung habe die vom Gesetz angeordnete periodisch wiederkehrende Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen ua. ein komplettes Blutbild zu umfassen. Ein solcher Befund sei von Dr. A B der Behörde nicht vorgelegt worden.
2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 29. Jänner 1985, Z MA 14-21/84/Str., insofern Folge, als die Tatzeit auf den Zeitraum 1. August 1982 bis 7. Juli 1983 berichtigt und die Strafe gemäß §51 Abs4 VStG 1950 auf 1000 S, bzw. 24 Stunden Arrest ermäßigt wurde.
Die Behörde führte in der Begründung ua. an, daß sie sich auf die erstinstanzliche Begründung stütze.
3. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Dr. A B, in der dieser die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art6 StGG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG sowie die Verfassungswidrigkeit des §35 Abs1 des Strahlenschutzgesetzes und die Gesetzwidrigkeit der §§16 und 17 der Strahlenschutzverordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes beantragt.
4. Der Landeshauptmann von Wien erstattete als bel. Beh. eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die für die Erledigung der Beschwerde maßgebenden Vorschriften der §§31 Abs1, 35 und 36 litf des BG vom 11. Juni 1969, BGBl. 227, über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz, im folgenden StrSchG genannt) haben folgenden Wortlaut:
"§31
(1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.
§35
(1) Zu den in den §§30, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte oder Krankenanstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der Behörde hiezu ermächtigt worden sind.
(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.
(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten müssen über einen Arzt verfügen, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs2 besitzt.
(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.
§36
Soweit der ausreichende Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen es erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
...
f) in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,"
§17 der Strahlenschutzverordnung, BGBl. 47/1972, lautet:
"§17
(1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren (§31 Abs1 des Strahlenschutzgesetzes). Diese Untersuchungen haben zu umfassen:
a) Zwischenanamnese,
b) allgemeine klinische Untersuchung,
c) Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle,
d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter Blut- und Harnbefund.
(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt §16 Abs2 und 3 sinngemäß.
(3) Die periodisch wiederkehrenden Untersuchungen sind in Abständen von einem Jahr durchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit kann die Behörde kürzere Abstände anordnen oder längere zulassen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies auf Grund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist."
In den EB zum StrahlenschutzG ist hiezu folgendes ausgeführt:
"Seit Jahren nimmt, wie in anderen Ländern, auch in Österreich die Anwendung ionisierender Strahlen durch die Verwendung von radioaktiven Stoffen und Strahleneinrichtungen in der Medizin, in Industrie und Gewerbe sowie auf anderen Gebieten ständig an Umfang und Bedeutung zu.
Die besonderen gesundheitlichen Gefahren ionisierender Strahlen beruhen darauf, daß durch Energieübertragung Veränderungen in der inneren Struktur der lebenden Materie verursacht werden; sie beeinträchtigen auf diese Weise deren Stoffwechsel und können bei zu starker, zu langer oder zu häufiger Einwirkung schwerwiegende Folgen für Gesundheit oder Leben des Menschen haben. Da neben Körperzellen auch Keimzellen des menschlichen Organismus von ionisierenden Strahlen getroffen werden können, kommt es auch in diesen zu Strukturveränderungen, insbesondere hinsichtlich des Kernaufbaues; ihre schädlichen Auswirkungen können vererbt und somit auf die Nachkommenschaft des Menschen übertragen werden. Sie werden deswegen auch als genetische Schädigungen bezeichnet. Der Strahlenschutz muß daher neben somatischen Strahlenschäden auch der Strahlengefährdung des Erbgutes des Menschen berücksichtigen.
Für die Gestaltung des Strahlenschutzes ist überdies maßgebend, daß ionisierende Strahlen von den Sinnesorganen nicht wahrgenommen werden können und die betroffene Person somit nicht auf eine gegebenenfalls schädliche Einwirkung aufmerksam gemacht wird; dazu kommt, daß zwischen Strahleneinwirkung und Auftreten der ersten Strahlenreaktion bzw. eines Strahlenschadens zumeist eine längere Zeit verstreicht, die bei manchen Strahlenschäden viele Jahre bis Jahrzehnte beträgt. Die Strahleneinwirkung kann durch Bestrahlung von außen, aber auch von innen im Wege der Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper, erfolgen. Schließlich ist von Bedeutung, daß den verschiedenen ionisierenden Strahlen eine unterschiedliche biologische Wirkung zukommt und auch die einzelnen Gewebe bzw. Organe des menschlichen Körpers eine unterschiedliche Strahlenempfindlichkeit besitzen.
Unter Berücksichtigung dieser biologischen Gegebenheiten und der Vielfalt der Gefährdungsmöglichkeiten sind somit auf Grund dieses Gesetzes die jeweils zulässigen Strahlendosen, Aktivitätskonzentrationen und Aktivitäten verschiedener Arten von Radionukliden für beruflich strahlenexponierte Personen festzusetzen. Weiters sind auch solche Grenzwerte für bestimmte Gruppen der Bevölkerung, zum Beispiel für Anrainer von Anlagen, aus denen radioaktive Stoffe in die Umgebung freigesetzt werden können, sowie schließlich für die Gesamtbevölkerung festzulegen.
Im Hinblick auf die Tatsache, daß ein Schwellenwert für die Entstehung einer Mutation der Erbanlagen wissenschaftlich noch nicht nachgewiesen wurde und daher bei jeglicher Bestrahlung einer Keimzelle eine bestimmte statistische Wahrscheinlichkeit für eine solche Mutation besteht, gilt bei jedem Umgang mit Strahlenquellen der Grundsatz, jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper innerhalb der auf Grund des Gesetzes festgesetzten zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten. Jedenfalls sind bei der Anwendung oder beim Auftreten von ionisierenden Strahlen geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die eine über die zulässigen Werte hinausgehende Strahlenbelastung vermieden wird.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für Tätigkeiten im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen, Reaktoren, Beschleunigern, Röntgenapparaten oder sonstigen Strahlenquellen der notwendige Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft erreicht werden.
Zu §35:
Da für die Durchführung der Untersuchungen gemäß §§30, 31 und 33 und besonders für die Erstellung der Befunde eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung notwendig ist, dürfen hiezu nur Ärzte herangezogen werden, die über hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen verfügen. Ärzte, die solche Kenntnisse besitzen, und Krankenanstalten, die über einen solchen Arzt verfügen, haben bei der Behörde die Ermächtigung zur Vornahme der Untersuchungen zu beantragen.
Zu §36:
Soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht schon für sich allein die Grundlage für Erlassung von Verordnungen bilden, bietet die vorliegende Bestimmung im Zusammenhang mit den jeweils materiell in Betracht kommenden Bestimmungen eine umfassende Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen."
2. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Eine Verordnung darf daher nur das präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz vorgezeichnet ist.
§36 litf StrSchG erweckt zunächst den Anschein, als ob durch Gesetz weder vorgezeichnet wäre, in welchen Abständen die in §31 Abs1 StrSchG vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen durchzuführen noch welche ärztliche Untersuchungsmethoden hiebei zulässig sind. Werden hiebei jedoch der Gesamtinhalt des Gesetzes und der Zweck der ärztlichen Untersuchung bedacht, ständig durch ihre berufliche Tätigkeit der Strahleneinwirkung ausgesetzte Personen vor Gesundheitsschäden zu bewahren, so ist der gesetzliche Auftrag hinreichend klar. Übliche Untersuchungsmethoden, wie beispielsweise die Erhebung eines Blutbefundes, sind für die Erreichung dieses Zweckes unerläßlich, weil andernfalls eine effektive Kontrolle des Gesundheitszustandes der zu untersuchenden Person nicht möglich wäre. Ebenso entspricht es durchaus diesem Zweck, wenn der Verordnungsgeber aufgrund des Gesetzes jährlich wiederkehrende ärztliche Untersuchungen anordnet. Das Gesetz ist daher hinreichend determiniert und die Verordnung entspricht, wenn der Zweck der ärztlichen Untersuchung in Betracht gezogen wird, dem Gesetz.
3. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9726/1983) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
b) Der Bf. macht die Verletzung des Gleichheitsgebotes durch die §§31 Abs1 und 35 StrSchG geltend. Der VfGH hat aus folgenden Erwägungen diese Bedenken nicht:
Die Maßnahmen, die in den angeführten Gesetzesvorschriften vorgesehen sind, dienen dem Schutze der von ihnen betroffenen Personen und ihrer Nachkommenschaft vor einer solchen Gefährdung. Der VfGH hat nicht allgemein zu untersuchen, wann der Gesetzgeber derartige Zwangsmaßnahmen zum Schutze vor Gefährdung der Gesundheit der eigenen Person und der Nachkommenschaft treffen kann. In Anbetracht der in den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zum StrSchG angeführten Umstände, daß ionisierende Strahlen von den Sinnesorganen nicht wahrgenommen werden können, daß zwischen Strahleneinwirkung und Auftreten der ersten Strahlenreaktion bzw. eines Strahlenschadens zumeist eine längere Zeit verstreicht und daß eine Vielfalt von Gefährdungsmöglichkeiten besteht, kann dem Gesetzgeber jedenfalls im konkreten Fall nicht entgegengetreten werden, wenn er auch zum Schutz der von den Maßnahmen betroffenen Personen und zum Schutz ihrer Nachkommenschaft periodisch wiederkehrende ärztliche Untersuchungen anordnet. In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, daß die ärztliche Wissenschaft hinsichtlich der ionisierenden Strahlen einer ständigen, verhältnismäßig schnellen Entwicklung unterliegt, ist es aber auch sachlich gerechtfertigt, daß diese ärztliche Untersuchungen nicht jeder Arzt durchführen darf, sondern nur solche Ärzte, die aufgrund der Tatsache, daß sie unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen, auf ihren Antrag hiezu ermächtigt wurden.
c) Die bel. Beh. hat aber dem Gesetz auch keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt, wenn sie zu Recht davon ausgegangen ist, daß eine allenfalls vom Bf. an sich selbst durchgeführte ärztliche Untersuchung dem Gesetzesauftrag nicht entspricht. Für den Bf. wäre daher selbst dann nichts gewonnen, wenn er iS des §35 StrSchG zur Durchführung derartiger Untersuchungen auf seinen Antrag hin ermächtigt worden wäre, da die Kontrolle durch einen anderen Arzt erfolgen müßte.
d) Der Bf. ist daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem er mit einer Verwaltungsstrafe belegt wurde, weil er als beruflich strahlenexponierte Person seinen Gesundheitszustand nicht binnen Jahresfrist ärztlich kontrollieren ließ, nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
4. Der Bf. behauptet weiters, er sei durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG verletzt worden.
Eine Verletzung dieses Grundrechtes setzt voraus, daß einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (zB VfSlg. 9169/1981, 9680/1983).
Hievon kann indes bei dem, dem hier in Betracht kommenden Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt keine Rede sein. Dadurch, daß sich der Bf. einer üblichen ärztlichen Untersuchung unterziehen muß, ist er in dem angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht überhaupt nicht beeinträchtigt.
5. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Gesundheitswesen, Strahlenschutz, Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B356.1985Dokumentnummer
JFT_10138986_85B00356_00