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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0427 E 15. November 2000 RS 1Stammrechtssatz
Behördliche Untätigkeit kann nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden: Ein derartiger Akt liegt nicht vor, wenn die Beh bloß untätig bleibt, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch macht; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 67a AVG, E 81ff).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020107.X01Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008