RS Vwgh 2008/5/21 2004/10/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

E3L E15103020
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L81504 Umweltschutz Oberösterreich
L81514 Umweltanwalt Oberösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

31992L0043 FFH-RL Art4 Abs2;
ForstG 1975 §61;
ForstG 1975 §62;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §24;
NatSchG OÖ 2001 §5;
UmweltschutzG OÖ 1996 §5;

Rechtssatz

Mögliche Folgewirkungen des naturschutzbehördlich zu bewilligenden Projektes (Forststraße), wie die allenfalls auf Grund des Vorhandenseins des Forstweges möglichen Änderungen der Bewirtschaftung des Hainsimsen-Buchenwaldes, die nicht unmittelbar mit dem Projekt verbunden sind, sind bei der Bewilligung eines Projekts auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Beachtung der Vorwirkungen der FFH-Richtlinie, nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es liegt im Beschwerdefall nicht etwa ein Sachverhalt vor, wie er in den Urteilen des EuGH zur Frage der Beurteilung der Kumulierung von Auswirkungen verschiedener, räumlich in einer Nahebeziehung stehender Projekte oder in den Fällen der Auswirkung eines außerhalb eines Schutzgebiets verwirklichten Projekts auf das Schutzgebiet gegeben war. Die Genehmigung der Errichtung der Straße hat aber auch nicht die Wirkung eines "Planes", der für weitere Verfahren Bindungswirkung erzeugen könnte (vgl. zum Begriff "Projekte" und "Pläne" etwa Ennöckl, Natura 2000, Die Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und ihre Umsetzung im österreichischen Naturschutzrecht, 2002, 75 ff; Jarass, Die Zulässigkeit von Projekten nach FFH-Recht, NuR 2007, 371 ff; Pürgy, Natura 2000, 154 ff, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004100038.X02

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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