RS Vwgh 2008/5/26 2006/06/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
BauG Stmk 1995 §103;
BauRallg;
FPolG Stmk 1985 §7 Abs3;
WEG 2002 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0165 B 24. Oktober 2006 RS 1 (Hier: Die Ansicht der Beschwerdeführer, die Aufträge hätten rechtens nicht an sie als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Hochhauses, sondern an die Eigentümergemeinschaft gemäß dem WEG ergehen müssen, ist daher unzutreffend.)

Stammrechtssatz

Die § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 und § 103 Steiermärkisches Baugesetz 1995 stellen auf die Eigentümerrechte ab. Als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen kommen nach wie vor die Eigentümer bzw. die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0330, und etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2004, Zl. 2002/06/0202, vom 14. Juli 2005, Zl. 2004/06/0021, und vom 28. März 2006, Zl. 2002/06/0157). (Hier: Der angefochtene Bescheid [mit dem im Instanzenzug den Miteigentümern eines unterkellerten, neungeschoßigen Hochhauses mit Wohnnutzung gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 und gemäß § 103 Steiermärkisches Baugesetz 1995 feuerpolizeiliche und baurechtliche Aufträge erteilt wurden] ist im vorliegenden Fall zutreffend nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern an die Miteigentümer des Hochhauses gerichtet. Die Entgegennahme der im angefochtenen Bescheid verfügten feuerpolizeilichen und baurechtlichen Aufträge gehört nicht zum Wirkungsbereich der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060279.X01

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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