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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0221 E 28. Februar 2006 RS 1(Hier ohne die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Die Auffassung, das Gegengutachten befinde sich "auf einer höheren fachlichen Ebene", da es von einem Ziviltechniker und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen stamme, der "einen höheren Ausbildungsgrad und beruflichen Standard" als der Amtssachverständige habe, der überdies nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden sei, trifft nicht zu. Schon generell kann nicht gesagt werden, dass ein solcher "höherer Ausbildungsgrad" jedenfalls eine "höhere fachliche Ebene" des Gutachtens zur Folge hätte, wie auch, dass dem Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen schon gleichsam ohne weiteres höheres Gewicht beizumessen wäre als jenem eines (in die behördliche Organisation eingebundenen) Amtssachverständigen. Auch ist ein Amtssachverständiger hinsichtlich des Inhaltes seines Gutachtens jedenfalls insoferne an keine Weisungen gebunden, als er unter der Strafdrohung der §§ 288 und 289 StGB keinen falschen Befund und kein falsches Gutachten erstatten darf.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060039.X04Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009