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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0165 B 24. Oktober 2006 RS 1(Hier: Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Aufträge hätten rechtens nicht an ihn als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Hochhauses, sondern an die Eigentümergemeinschaft gemäß dem WEG ergehen müssen, ist daher unzutreffend.)Stammrechtssatz
Die § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 und § 103 Steiermärkisches Baugesetz 1995 stellen auf die Eigentümerrechte ab. Als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen kommen nach wie vor die Eigentümer bzw. die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0330, und etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2004, Zl. 2002/06/0202, vom 14. Juli 2005, Zl. 2004/06/0021, und vom 28. März 2006, Zl. 2002/06/0157). (Hier: Der angefochtene Bescheid [mit dem im Instanzenzug den Miteigentümern eines unterkellerten, neungeschoßigen Hochhauses mit Wohnnutzung gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 und gemäß § 103 Steiermärkisches Baugesetz 1995 feuerpolizeiliche und baurechtliche Aufträge erteilt wurden] ist im vorliegenden Fall zutreffend nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern an die Miteigentümer des Hochhauses gerichtet. Die Entgegennahme der im angefochtenen Bescheid verfügten feuerpolizeilichen und baurechtlichen Aufträge gehört nicht zum Wirkungsbereich der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002.)
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060281.X01Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012