RS Vwgh 2008/5/26 2005/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0100 E 15. November 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Das Berufungsrecht fließt unmittelbar aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (Hinweis E 13. März 1990, 86/07/0061; E 25. April 1996, 95/07/0216).

Schlagworte

Übergangene Partei Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060024.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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