RS Vwgh 2008/5/26 2004/06/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
BauG Vlbg 2001 §17;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0155 E 20. Februar 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Entschluß der Beh, einem Gutachten zu folgen, bildet einen Akt der freien Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG. Diese unterliegt jedenfalls insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenGutachten Beweiswürdigung der BehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060039.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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