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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dem Argument, dass die Einholung eines Privatgutachtens (generell) sinnlos wäre, weil ein solches im Verfahren niemals den Stellenwert eines Gutachtens eines Amtssachverständigen habe, kann nicht gefolgt werden, bei fachbezogenen Äußerungen sowohl von Sachverständigen als auch von sonstigen Personen kommt es vielmehr auf die fachliche Qualität und Schlüssigkeit sowie den inneren Wahrheitswert an (vgl. dazu etwa die unter E. 94 zu § 52 AVG von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, dargestellte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060039.X03Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009