RS Vwgh 2008/5/26 2004/06/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Vlbg 2001 §17;

Rechtssatz

Dem Argument, dass die Einholung eines Privatgutachtens (generell) sinnlos wäre, weil ein solches im Verfahren niemals den Stellenwert eines Gutachtens eines Amtssachverständigen habe, kann nicht gefolgt werden, bei fachbezogenen Äußerungen sowohl von Sachverständigen als auch von sonstigen Personen kommt es vielmehr auf die fachliche Qualität und Schlüssigkeit sowie den inneren Wahrheitswert an (vgl. dazu etwa die unter E. 94 zu § 52 AVG von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, dargestellte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060039.X03

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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