RS Vwgh 2008/5/26 2005/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0003 E 18. Oktober 2001 VwSlg 15701 A/2001 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme in ausreichender Frist bietet (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0003, VwSlg. 15.701/A, jeweils mit weiteren Nachweisen).)

Stammrechtssatz

Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (Hinweis E 16. Jänner 1992, 91/09/0177).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060024.X03

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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