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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die Regelung des § 16 Abs. 4 RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Slg. 12.638, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen dieser Gerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060264.X02Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016