RS Vwgh 2008/5/26 2006/06/0264

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Veröffentlicht am 26.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7;
MRK Art14;
RAO 1868 §16 Abs4;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Regelung des § 16 Abs. 4 RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Slg. 12.638, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen dieser Gerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060264.X02

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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