RS Vwgh 2008/5/27 2005/17/0206

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §39 Abs1;
BauO NÖ 1996 §9;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;
LAO NÖ 1977 §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 9 Nö BauO regelt lediglich die dingliche Wirkung von Bescheiden. Für das Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entsteht, ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Nö BauO nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach § 3 Abs. 1 Nö AO (vgl. auch dessen Abs. 2) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nö BauO entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (Hinweis E 21. Juli 1995, 92/17/0268).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170206.X03

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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