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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BauO NÖ 1996 §39 Abs1;Rechtssatz
§ 9 Nö BauO regelt lediglich die dingliche Wirkung von Bescheiden. Für das Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entsteht, ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Nö BauO nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach § 3 Abs. 1 Nö AO (vgl. auch dessen Abs. 2) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nö BauO entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (Hinweis E 21. Juli 1995, 92/17/0268).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170206.X03Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009