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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0176 E 29. Juni 2000 VwSlg 15450 A/2000 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (Hinweis B 21.6.1994, 94/07/0064). Gem § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050134.X01Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008