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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0164 E 19. März 1986 VwSlg 12083 A/1986 RS 3 (hier: ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse des Bf zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen (hier: Wegfallen des Erschwerungsgrundes, jedoch Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050235.X03Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008