TE Vfgh Erkenntnis 1986/10/15 V55/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.1986
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26.06.75 (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) Plandokument Nr 5359.
VfGG §19 Abs4

Beachte

Kundmachung am 30. Jänner 1987, LGBl. für Wien 7/1987

Leitsatz

Beschl. des Gemeindesrates Wien vom 26. Juni 1975 (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 5359) zweiter Satz im Punkt II Z1; mangelnde Kundmachung der Verordnungsstelle aus den in VfSlg. 11074/1986 bezüglich des Plandokumentes 5520 genannten Gründen VerfGG 1953; aus den Bestimmungen des VerfGG ist kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten

Spruch

Der zweite Satz im Punkt II Z1 des Beschl. des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. Juni 1975, Pr Z 1762/75 (Plandokument Nr. 5359), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/1975) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Wr. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragsteller zu V20/83 sind je zur Hälfte Eigentümer von

Liegenschaften mit Grundstücken im 5. Wr. Gemeindebezirk (EZ ... mit

dem Grundstück 732/13 (Baufläche E-Gasse ...), EZ ... mit dem

Grundstück 728/20 (Haus A-Gasse ... = S-Gasse ...), EZ ... mit dem

Grundstück 728/15 (Haus A-Gasse ...)), der Zweitantragsteller auch

Alleineigentümer zweier derartiger Liegenschaften (EZ ... mit dem

Grundstück 728/14 (Haus A-Gasse ...), EZ ... mit dem Grundstück

728/10 (Haus A-Gasse ...)); sämtliche Grundstücke liegen in dem vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 5359 (Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. Juni 1975, Pr Z 1762/75) umfaßten Gebiet. In dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag bringen die Einschreiter insbesondere vor, daß sie sich durch die Widmung des Grundstücks 728/10 als Pflichtschule und der übrigen Grundstücke als öffentliche Parkanlage beschwert erachten, und begehren (unter Bezugnahme auf eine in vorhergehenden Ausführungen enthaltene nähere Bezeichnung des Plandokuments sowie ihrer Grundstücke)

"die im Rubrum bezeichnete Verordnung des Wr. Gemeinderates insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie sich auf die uns gehörenden Grundstücke, wie oben im Punkt 1. bezeichnet, erstreckt".

II. Der VfGH leitete aus Anlaß dieses Individualantrags gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 der bezogenen Verordnung ein. Er nahm vorläufig an, daß der normative Gehalt der gemäß dem wiedergegebenen Begehren angefochtenen Verordnungsstellen im wesentlichen aus im Plan verwendeten Planzeichen, und zwar den Zeichen "Epk" (dh. Erholungsgebiet: Öffentliche Parkanlage) sowie den der Bezeichnung "Pflichtschule" voranstehenden Zeichen "ÖZ" (dh. Bauplatz für öffentliche Zwecke) und "W III g" (dh. Wohngebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise), gemäß der "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan" vom 2. Jänner 1974 resultiert, bezüglich der die Verordnung Plandokument Nr. 5359 unter Punkt II Z1 (im zweiten Satz) folgendes bestimmt:

"1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.

Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die 'Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan' vom 2. Jänner 1974 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet."

Hinsichtlich der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung verwies der Gerichtshof auf seinen Beschl. V6/83 vom 28. Juni 1986, der sich auf das Plandokument Nr. 5520 bezieht.

III. Der Gemeinderat der Stadt Wien erstattete eine Äußerung, die im wesentlichen seiner im Verfahren V50/86 erstatteten Äußerung entspricht.

IV. Wie sich entsprechend aus dem Erk. VfSlg. 11074/1986 (mit dem das anläßlich des Verfahrens V6/83 bezüglich des Plandokuments Nr. 5520 eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren abgeschlossen wurde) ergibt, liegen die Prozeßvoraussetzungen vor und es erweist sich die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle aus den gleichen Gründen als gesetzwidrig; sie war daher aufzuheben.

Der Ausspruch über die Verpflichtung der Wr. Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VerfGG.

V. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt, dem Begehren der Antragsteller, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wurde demnach nicht entsprochen. Hiezu ist noch zu bemerken, daß ein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Bestimmungen des VerfGG nicht abzuleiten ist.

Schlagworte

Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, VfGH / Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V55.1986

Dokumentnummer

JFT_10138985_86V00055_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten