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L37023 Hundeabgabe NiederösterreichNorm
HAG NÖ §3 lita;Rechtssatz
Der zweite in § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 aufgezählte Fall ("Bewachung von Warenvorräten") ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das in Rede stehende zahntechnische Material im Hinblick auf den systematischen Gesamtzusammenhang nicht als "Warenvorrat" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden kann. Das gegenständliche Dentalmaterial weist in dem hier interessierenden Zusammenhang die Merkmale von Wertgegenständen auf, deren Lagerung sich nicht von einer sonst üblicher Weise in einem Einfamilienhaus gegebenen Aufbewahrung etwa von Schmuck oder wertvollen Sammlungen unterscheidet. Für eine derartige Aufbewahrung hat der Gesetzgeber keinen eigenen Ausnahmetatbestand normiert, sondern ist offensichtlich davon ausgegangen, dass in Wohnhäusern befindliche Wertgegenstände dieser Art bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung und nach der herrschenden Verkehrsauffassung nicht notwendiger Weise der Bewachung durch einen nach dem NÖ Hundeabgabegesetz 1979 als Nutzhund anerkannten Hund bedürfen (Hinweis E 26. Jänner 1996, 95/17/0395). Besondere Umstände, aus denen sich eine sachlich begründete spezielle Gefährdung der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf Grund des darin gelagerten zahntechnischen Materials ergäbe, sind im Beschwerdefall nicht hervorgetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170137.X02Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008