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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem E vom 6. März 2003, 2002/05/1160, sind die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im § 14 dieses Gesetzes geregelt. Gemäß § 14 Abs. 3 OÖ LStG 1991 kommt daher den genannten Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes ("Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr") und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (vgl. die hg. E vom 29. März 1994, 93/05/0253, und vom 19. Dezember 1995, 95/05/0245).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050242.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008