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L37023 Hundeabgabe NiederösterreichNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines Hundes als Wachhund war bereits vor der in dem hg. Verfahren zur Zl. 2004/17/0212 gegenständlichen Vorstellungsentscheidung vom 29. September 2004 eine Vorstellungsentscheidung (vom 28. August 2003) ergangen. Mit dieser Entscheidung war der bekämpfte Gemeindebescheid mit der Begründung aufgehoben worden, dass die Wachhundeignung und die Wachebedürftigkeit des Objekts nicht hinreichend geprüft worden seien. Die insoweit gegebene Bindungswirkung dieser Entscheidung blieb durch die nachfolgende Vorstellungsentscheidung vom 10. März 2004, auf die der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis Bezug nahm, unberührt. Die hier verfahrensgegenständliche Berufungsentscheidung bzw. der angefochtene Bescheid setzen sich jedoch im Hinblick darauf, dass das Vorliegen der Wachhundeigenschaft im Lichte der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft wurde und diese bereits im Hinblick auf das Fehlen eines vom Gesetz privilegierten Tatbestandes verneint wurde, nicht schon deshalb in Widerspruch, weil die in der Vorstellungsentscheidung angesprochene "Wachhundeignung" nicht gesondert geprüft worden wäre (vgl. zum finanzverfassungsrechtlichen Hintergrund der Frage der objektiven Wachhundeignung und dem Erfordernis, über diese Eignung hinaus auch den Einsatz als Wachhund in der Abgabenvorschrift vorzusehen, das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0395).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170137.X01Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008