RS Vwgh 2008/5/27 2007/17/0223

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37292 Wasserabgabe Kärnten
L69302 Wasserversorgung Kärnten

Norm

GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §23;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §24;
LAO Krnt 1991 §73 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren erfolgt gemäß §§ 23 und 24 K-GWVG in einer Verordnung des Gemeinderates. Die Gebührensätze für Bereitstellungs- und Benützungsgebühr selbst sind im Abgabenbescheid im Zusammenhalt mit den ermittelten Bewertungseinheiten und dem Wasserbezug anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die die Grundlage für die Festsetzung der Gebührensätze in der Verordnung des Gemeinderates bildeten. Die Begründungspflicht der Abgabenbehörde erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (Hinweis E 22. Juni 1990, 90/17/0120). Schließlich ergibt sich auch aus §§ 23 und 24 K-GWVG keine Verpflichtung des Gemeinderates, in der Wasserbezugsgebührenverordnung selbst eine derartige Begründung zu geben. Das zu Grunde liegende Ermittlungsergebnis hätte sich vielmehr aus den Verordnungsakten zu ergeben (Hinweis E 20. März 2007, 2006/17/0358).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170223.X03

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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