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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §23;Rechtssatz
Die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren erfolgt gemäß §§ 23 und 24 K-GWVG in einer Verordnung des Gemeinderates. Die Gebührensätze für Bereitstellungs- und Benützungsgebühr selbst sind im Abgabenbescheid im Zusammenhalt mit den ermittelten Bewertungseinheiten und dem Wasserbezug anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die die Grundlage für die Festsetzung der Gebührensätze in der Verordnung des Gemeinderates bildeten. Die Begründungspflicht der Abgabenbehörde erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (Hinweis E 22. Juni 1990, 90/17/0120). Schließlich ergibt sich auch aus §§ 23 und 24 K-GWVG keine Verpflichtung des Gemeinderates, in der Wasserbezugsgebührenverordnung selbst eine derartige Begründung zu geben. Das zu Grunde liegende Ermittlungsergebnis hätte sich vielmehr aus den Verordnungsakten zu ergeben (Hinweis E 20. März 2007, 2006/17/0358).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170223.X03Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010