RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde auch, dass in einem Bescheid über die Anschlussverpflichtung diejenigen Grundstücke, auf die sich die Verpflichtung bezieht, ausdrücklich anzuführen wären. Darin ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als in einem Bescheid über die Anschlusspflicht nach § 17 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 die betroffenen Grundstücke konkret anzuführen wären. Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um einen Anschlussbescheid, vielmehr wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme nicht stattgegeben. Im Übrigen bezog sich der Bescheid auf den Antrag vom 30. Juni 2006, der die von der Anschlusspflicht auszunehmenden Parzellen genau bezeichnete; über diesen Antrag wurde mit dem Bescheid abgesprochen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050124.X05

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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