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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde auch, dass in einem Bescheid über die Anschlussverpflichtung diejenigen Grundstücke, auf die sich die Verpflichtung bezieht, ausdrücklich anzuführen wären. Darin ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als in einem Bescheid über die Anschlusspflicht nach § 17 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 die betroffenen Grundstücke konkret anzuführen wären. Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um einen Anschlussbescheid, vielmehr wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme nicht stattgegeben. Im Übrigen bezog sich der Bescheid auf den Antrag vom 30. Juni 2006, der die von der Anschlusspflicht auszunehmenden Parzellen genau bezeichnete; über diesen Antrag wurde mit dem Bescheid abgesprochen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050124.X05Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017