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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §362;Rechtssatz
Der im Beschwerdefall anzuwendende Bebauungsplan enthält gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 Regelungen über die Bebauungsweise des gegenständlichen Baugrundstückes (Bebauungsweise e*). Demnach darf ein Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück wahlweise an eine der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut werden (dies jedoch nur dann, wenn der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster bestehender Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird); in diesem Fall ist an der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ein Bauwich sinngemäß nach § 50 NÖ BauO 1996 einzuhalten.
Für den Fall, dass von der Wahlmöglichkeit des Anbaus an eine seitliche Grundstücksgrenze (arg.: "dürfen") nicht Gebrauch gemacht wird (wurde) bzw. die Voraussetzungen für den Anbau an keine seitliche Grundstücksgrenze gegeben sind, findet sich im Bebauungsplan keine Bestimmung, die im Anwendungsbereich der Bebauungsweise e* die Möglichkeit der Ausnutzung des Baugrundstückes ohne Anbau an eine seitliche Grundstücksgrenze verbieten würde. Im Sinne der Baufreiheit (Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0067) ist daher davon auszugehen, dass für das Baugrundstück der Beschwerdeführerin auch die offene Bauweise zulässig ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050138.X02Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008