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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zur Durchführung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Parteifähigkeit, also die prozessuale Rechtsfähigkeit und die Prozessfähigkeit, somit die prozessuale Handlungsfähigkeit, der vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Personen und Organe notwendig. Zur Beurteilung der Partei- und Prozessfähigkeit physischer oder juristischer Personen, Gesellschaften oder gesetzlich begründeter Einrichtungen sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit anzuwenden (§ 9 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG; Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 81).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050134.X03Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008