RS Vwgh 2008/5/27 2005/05/0322

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
VVG §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Sind Fachfragen zu beantworten, sind die Organwalter der Behörde verpflichtet Sachverständige beizuziehen, wenn sie nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügen; dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 570).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietVerfahrensbestimmungen DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050322.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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