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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sind Fachfragen zu beantworten, sind die Organwalter der Behörde verpflichtet Sachverständige beizuziehen, wenn sie nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügen; dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 570).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietVerfahrensbestimmungen DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050322.X01Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009