Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §362;Rechtssatz
Ausgehend vom Grundsatz der Baufreiheit ist für die als Voraussetzung für eine Baubewilligung erforderliche Bauplatzbewilligung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung auf Grund der unterschiedlichen Widmung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes anzunehmen. Aus den Bestimmungen über die Baulücken in § 12 Oö. Bauordnung 1994 lässt sich vielmehr erschließen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bestehens eines Bauplatzes für Grundstücksteile als rechtskonform in Betracht gezogen hat (vgl. § 12 Abs. 2 dritter Satz Oö. Bauordnung 1994: "Bilden die zwischen bebauten Bauplätzen gelegenen unbebauten Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze,...").
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050067.X04Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013