TE Vfgh Beschluss 1986/10/15 B872/86

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

ZPO §63 Abs1; VerfGG 1953 §35 Abs1; keine Rechtsgrundlagen im ZDG für die Zuerkennung erhöhten Taggeldes sowie der Betriebsfixkosten, die dem Bf. während der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes für seinen Betrieb entstanden sind; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1986, Z 111256/12-III/6/86, wurde der Antrag des Ing. A S auf Zuerkennung erhöhten Taggeldes sowie der Betriebsfixkosten, die dem Bf. während der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes für seinen Betrieb entstanden waren, gemäß §25 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ua. ausgeführt:

"Dem Zivildienstgesetz ist der Ersatz von Betriebsfixkosten, die dem Zivildienstleistenden während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes für seinen Betrieb entstehen, fremd. Ihrem diesbezüglichen Antrag kann mangels Rechtsgrundlage nicht entsprochen werden.

Desgleichen gebührt Zivildienstleistenden kein erhöhtes Taggeld, wie es Wehrpflichtige bei der Ableistung von Truppenübungen erhalten. Die von Ihnen zu leistende Zivildienstzeit ist nicht als Ersatzzeit von Truppenübungen anzusehen, da das Zivildienstgesetz bei Befreiung von Wehrpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, keine aliquoten Restdienstzeiten, die den allenfalls noch offenen Zeiten von Truppenübungen entsprechen, kennt, sondern von einer Mindestzeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeht. Dabei wird für jene Zivildienstpflichtigen, die ab 1. 12. 1980 von der Wehrpflicht befreit wurden, die Verfassungsbestimmung §5 Abs6 ZDG wirksam. Gem. ArtIV Abs5 ZDG-Novelle 1980 BGBl. Nr. 496/1980 ist §5 Abs6 ZDG idgF. auf Zivildienstleistende, die vor dieser ZDG-Novelle von der Wehrpflicht befreit wurden und den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet haben, sinngemäß anzuwenden, jedoch haben solche Zivildienstleistende einen ordentlichen Zivildienst in der Dauer von mindestens drei Monaten zu leisten.

Da demnach die Zeiten des ordentlichen Zivildienstes, die Zivildienstpflichtige unter Berücksichtigung des bereits absolvierten Präsenzdienstes geleistet haben, nicht mit Truppenübungen gleichgesetzt werden können, entbehrt Ihr Antrag auf erhöhtes Taggeld nicht nur formal, sondern auch materiell jeder Grundlage."

Mit Eingabe vom 18. September 1986 hat der Bf. die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid begehrt.

2. Für die vom Bf. beantragten Leistungen sind im Zivildienstgesetz offensichtlich keine Rechtsgrundlagen gegeben. Dadurch erweist sich die vom Bf. beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

Zivildienst, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B872.1986

Dokumentnummer

JFT_10138985_86B00872_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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