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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Die Baubehörde ist nur dann verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung des Projekts aufzufordern, wenn durch die Änderung des Projekts nicht das Wesen des Projekts verändert wird; die Abweisung eines Baubewilligungsantrages für ein Wohnhaus im Grünland setzt nicht die Aufforderung zur Projektsänderung voraus (Hinweis auf Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht6, 234).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050003.X05Im RIS seit
03.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009