RS Vwgh 2008/5/27 2006/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Rechtssatz

Die Baubehörde ist nur dann verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung des Projekts aufzufordern, wenn durch die Änderung des Projekts nicht das Wesen des Projekts verändert wird; die Abweisung eines Baubewilligungsantrages für ein Wohnhaus im Grünland setzt nicht die Aufforderung zur Projektsänderung voraus (Hinweis auf Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht6, 234).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050003.X05

Im RIS seit

03.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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