RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs1;
BauRallg;
VVG §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/05/0287 E 23. Juni 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0035 E 27. Juni 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Anders als bei der Vollstreckung eines Auftrages zur Beseitigung einer konsenswidrigen Baulichkeit oder eines Instandsetzungsauftrages steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht entgegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050037.X05

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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