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L37023 Hundeabgabe NiederösterreichNorm
HAG NÖ §3;Rechtssatz
Zum Begriff des "Wachhundes" lassen sich aus den in der demonstrativen Aufzählung des § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 enthaltenen Beispielen, insbesondere in lit. a, dem Gesetz innewohnende teleologische Gesichtspunkte ableiten, die bei der Bestimmung, unter welchen Umständen vom Vorliegen eines nicht der Abgabenpflicht unterliegenden Wachhundes ausgegangen werden kann, ohne dass einer der demonstrativ genannten Fälle gegeben wäre, zu berücksichtigen sind. Hiezu zählt insbesondere das Abstellen auf eine sich von der üblicherweise bestehenden Gefahrensituation unterscheidende Sondersituation, sei es wegen der Lage eines Objekts oder wegen einer auf Grund sonstiger Umstände typischerweise mit einem Sachverhalt verbundenen besonderen Gefahrengeneigtheit, in Verbindung mit dem Umstand, dass der besonderen Gefahr insbesondere durch die Haltung eines Hundes begegnet werden könnte. Das Halten eines Hundes durch den Eigentümer eines Gebäudes, in dem in einem vermieteten Teil bestimmte Wertgegenstände aufbewahrt werden, zählt nicht zu diesen durch das Gesetz erfassten Tatbeständen. Daran ändert auch der vom Halter des Hundes ins Treffen geführte Anstieg von Einbruchsdiebstählen nichts. Ein solcher betrifft eine gesamte Region, ohne dass dies zu einer Ausdehnung der gesetzlichen Ausnahme für Wachhunde auf sämtliche Gebäude führen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170137.X03Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008