RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1091;
BauO Wr §129 Abs1;
BauRallg;
VVG §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/05/0287 E 23. Juni 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/06/0170 E 16. Dezember 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Wer als Bestandgeber zunächst mit Unterlassungsklage gegen den Bestandnehmer vorgeht, in der Folge diesen Schritt aber dadurch wieder unwirksam macht, daß er entweder das Verfahren nicht gehörig fortsetzt oder weder einem unbegründeten Unterbrechungsantrag der beklagten Partei noch einem diesbezüglichen Gerichtsbeschluß entgegentritt, ist seiner - öffentlich-rechtlichen - Verpflichtung zur Unterbindung einer konsenslosen Nutzung nicht nachgekommen. Weder der bloße Hinweis auf das Bestehen eines Mietverhältnisses noch die Einbringung einer Unterlassungsklage - ohne einem unbegründeten Unterbrechungsantrag der beklagten Partei ernsthaft entgegenzutreten - sind in einem derartigen Fall geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit der aufgetragenen Leistung darzutun (Hinweis E 27.6.1991, 91/06/0035).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050037.X04

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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