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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1091;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/05/0287 E 23. Juni 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/06/0170 E 16. Dezember 1993 RS 2Stammrechtssatz
Wer als Bestandgeber zunächst mit Unterlassungsklage gegen den Bestandnehmer vorgeht, in der Folge diesen Schritt aber dadurch wieder unwirksam macht, daß er entweder das Verfahren nicht gehörig fortsetzt oder weder einem unbegründeten Unterbrechungsantrag der beklagten Partei noch einem diesbezüglichen Gerichtsbeschluß entgegentritt, ist seiner - öffentlich-rechtlichen - Verpflichtung zur Unterbindung einer konsenslosen Nutzung nicht nachgekommen. Weder der bloße Hinweis auf das Bestehen eines Mietverhältnisses noch die Einbringung einer Unterlassungsklage - ohne einem unbegründeten Unterbrechungsantrag der beklagten Partei ernsthaft entgegenzutreten - sind in einem derartigen Fall geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit der aufgetragenen Leistung darzutun (Hinweis E 27.6.1991, 91/06/0035).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050037.X04Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012