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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Art139 B-VG; auf den vorliegenden Individualantrag rückwirkende Aufhebung des zweiten Satzes im Punkt II Z1 des Textteiles des Plandokumentes 5359 (mit Erk. VfSlg. 11079/1986) - Fortfall der normativen Bedeutung der vom Antrag erfaßten Festlegungen in diesem PlandokumentSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Beide Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer von
Liegenschaften mit Grundstücken im 5. Wr. Gemeindebezirk (EZ ... mit
dem Grundstück 732/13 (Baufläche E-Gasse ...), EZ ... mit dem
Grundstück 728/20 (Haus A-Gasse ... = S-Gasse ...), EZ ... mit dem
Grundstück 728/15 (Haus A-Gasse ...)), der Zweitantragsteller auch
Alleineigentümer zweier derartiger Liegenschaften (EZ ... mit dem
Grundstück 728/14 (Haus A-Gasse ...), EZ ... mit dem Grundstück
728/10 (Haus A-Gasse ...)); sämtliche Grundstücke liegen in dem vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 5359 (Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. Juni 1975, Pr Z 1762/75) umfaßten Gebiet. In dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag bringen die Einschreiter insbesondere vor, daß sie sich durch die Widmung des Grundstücks 728/10 als Pflichtschule und der übrigen Grundstücke als öffentliche Parkanlage beschwert erachten, und begehren (unter Bezugnahme auf die in vorhergehenden Ausführungen enthaltene nähere Bezeichnung des Plandokuments sowie ihrer Grundstücke)
"die im Rubrum bezeichnete Verordnung des Wiener Gemeinderates insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie sich auf die uns gehörenden Grundstücke, wie oben im Punkt 1. bezeichnet, erstreckt".
II. Aus Anlaß dieses Individualantrags leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 der bezogenen Verordnung ein und hob diese Verordnungsstelle mit dem Erk. VfSlg. 11079/1986 als gesetzwidrig auf.
III. Aus den Entscheidungsgründen des Erk. VfSlg. 11079/1986 (im Zusammenhalt mit jenen des dort bezogenen Erk. VfSlg. 11074/1986) folgt, daß den vom Individualantrag erfaßten Festlegungen im Plandokument Nr. 5359 (wegen der auf den vorliegenden Antrag rückwirkenden Aufhebung des zweiten Satzes im Punkt II Z1 des Textteiles dieses Plandokuments) überhaupt keine normative Bedeutung mehr zukommt; dies gilt entsprechend auch für die Festlegung "Pflichtschule", weil diese Festlegung einen Unterbegriff zur (nunmehr als normlos anzusehenden) Widmung "ÖZ" (dh. Bauplatz für öffentliche Zwecke) darstellt.
Der Individualantrag war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen, sodaß sich seine Beurteilung unter dem Aspekt anderer Verfahrensvoraussetzungen erübrigte.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V20.1983Dokumentnummer
JFT_10138984_83V00020_00