RS Vwgh 2008/5/27 2006/17/0148

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §27 Abs1;

Rechtssatz

Die Erbringung von Eigenleistungen der Beschwerdeführerin bei der Aufschließung des gegenständlichen Grundstücks ist kein bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 27 Abs. 1 Oö ROG 1994 zu prüfender Gesichtspunkt. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren weder die Entscheidung der Abgabenbehörden in anderen Fällen zu prüfen, noch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Dritten Ausnahmebewilligungen erteilt worden sein sollten, Rechte für den Beschwerdefall ableiten (Hinweis E 30. August 1994, 92/05/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006170148.X03

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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