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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf Grund des Tatvorwurfes (Benützung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung) ist als Tatort der Ort der Benützung des nicht bewilligten Gebäudes und nicht der Sitz der Unternehmung, von welcher dieses Gebäude unzulässigerweise benutzt wurde, anzusehen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050235.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008