RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
BauRallg;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund des Tatvorwurfes (Benützung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung) ist als Tatort der Ort der Benützung des nicht bewilligten Gebäudes und nicht der Sitz der Unternehmung, von welcher dieses Gebäude unzulässigerweise benutzt wurde, anzusehen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050235.X01

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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