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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0145 E 28. November 2001 RS 8 (hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung der Behörde unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (Hinweis E 25.9.2001, 97/14/0126).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150125.X04Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021