RS Vwgh 2008/5/28 2008/09/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §66 Abs4;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §95 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es fehlt an einer ausreichenden Konkretisierung hinsichtlich des Zeitpunktes der angelasteten Dienstpflichtverletzungen, wenn die Berufungsbehörde hiezu lediglich den Tatzeitraum "im Schuljahr 2005/2006" anführt (und im Übrigen auch jegliche Begründung zur näheren Konkretisierung im Vergleich zum Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss sowie zum erstinstanzlichen Erkenntnis vermissen lässt). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof hiezu allgemein herangezogenen Kriterien des § 44a VStG muss im Spruch die Tat so konkretisiert werden, dass der Disziplinarbeschuldigte in der Lage ist, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfes anzubieten; überdies muss auch im Disziplinarverfahren der Täter durch eine ausreichende Umschreibung der Tat in einem verurteilenden Erkenntnis davor geschützt sein, allenfalls wegen derselben Tathandlung ein weiteres Mal verfolgt und schuldig gesprochen werden zu können (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 453). So wurde zwar bei einem Schuldspruch wegen eines über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens dessen zusammenfassende Beschreibung "zumindest beispielsweise und durch konkrete bezeichnete Einzelakte" als genügend erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0152). Dies kommt aber hinsichtlich Spruchpunkt 1. nicht (mehr) zum Tragen, da zu dessen 2. Teil (konkreter Anschuldigungspunkt der Berührung einer näher bezeichneten Schülerin) ein Freispruch erging. Sohin wären dazu wie auch zu den übrigen Spruchpunkten (außer zu 5.) die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf Personen, denen gegenüber sie gesetzt wurden, auch näher zu konkretisieren gewesen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090065.X02

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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