Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, welche sonst als Werbeslogans zum Kauf der Dienstleistung, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon deshalb ausgeschlossen (vgl. das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02, HABM/Erpo Möbelwerke, "Das Prinzip der Bequemlichkeit", Randnr. 41, mwN).