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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §18 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei den sogenannten "Dummydatensätzen" handelt es sich gerade nicht um Teilnehmerdaten, welche gemäß § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen sind. Für die Erfüllung der die beschwerdeführende Partei treffenden Verpflichtung, die Teilnehmerverzeichnisdaten zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, ist es nicht erforderlich, zusätzlich Datensätze nicht bestehender Teilnehmer zu erstellen und einzufügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030223.X01Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008