RS Vwgh 2008/5/28 2007/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §18 Abs1 Z4;
TKG 2003 §18 Abs3;

Rechtssatz

Bei den sogenannten "Dummydatensätzen" handelt es sich gerade nicht um Teilnehmerdaten, welche gemäß § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen sind. Für die Erfüllung der die beschwerdeführende Partei treffenden Verpflichtung, die Teilnehmerverzeichnisdaten zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, ist es nicht erforderlich, zusätzlich Datensätze nicht bestehender Teilnehmer zu erstellen und einzufügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030223.X01

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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