RS Vwgh 2008/5/28 2006/03/0161

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0162 E 28. Mai 2008

Rechtssatz

Die Bestimmungen des EisbEG sehen insofern die Enteignung nur als "ultima ratio" vor, als sie dann - und nur dann - erfolgen kann, als sie zu Herstellung und Betrieb der Eisenbahn notwendig ist. Der Behörde wird dabei allerdings kein Ermessen eingeräumt. Das Wort "kann" bezieht sich sowohl in § 2 als auch in § 3 EisbEG auf die Möglichkeiten des Eisenbahnunternehmens, das Enteignungsrecht auszuüben bzw die Enteignung zu begehren, wobei jedoch die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Enteignung zu verfügen hat. Der Grundsatz, dass das gelindeste Mittel zur Anwendung zu kommen hat, ergibt sich schon daraus, dass die Enteignung nur in dem Umfang möglich ist, als sie zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030161.X02

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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