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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0162 E 28. Mai 2008Rechtssatz
Die Bestimmungen des EisbEG sehen insofern die Enteignung nur als "ultima ratio" vor, als sie dann - und nur dann - erfolgen kann, als sie zu Herstellung und Betrieb der Eisenbahn notwendig ist. Der Behörde wird dabei allerdings kein Ermessen eingeräumt. Das Wort "kann" bezieht sich sowohl in § 2 als auch in § 3 EisbEG auf die Möglichkeiten des Eisenbahnunternehmens, das Enteignungsrecht auszuüben bzw die Enteignung zu begehren, wobei jedoch die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Enteignung zu verfügen hat. Der Grundsatz, dass das gelindeste Mittel zur Anwendung zu kommen hat, ergibt sich schon daraus, dass die Enteignung nur in dem Umfang möglich ist, als sie zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030161.X02Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008