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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0106 E 15. Juli 1998 RS 1Stammrechtssatz
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150011.X03Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008