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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Zur verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung des handelsrechtlichen Geschäftsführers wird die Dartuung und der Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems verlangt, um die Einhaltung der Bestimmung des AuslBG sicherzustellen. Wenngleich dabei grundsätzlich von den Verantwortlichen gemäß § 9 VStG eine kontinuierliche Sicherstellung eines solchen Kontrollsystems einzufordern ist, muss aber bei einem Wechsel eines Geschäftsführers auch auf die spezielle Situation Bedacht genommen werden: Kann der neu eintretende Geschäftsführer kein bestehendes Kontrollsystem übernehmen, so ist zu prüfen, wie schnell ihm die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems zumutbar ist. Dabei ist es sicherlich neben der Größe des Unternehmens, dessen Struktur und Aufgabengebiete auch von Bedeutung, in welcher Situation der neue Geschäftsführer das Unternehmen übernommen hat, inwieweit er dieses vor Antritt schon kannte bzw. sich damit vertraut machen konnte und ob er dadurch schon rechtzeitig zum Antritt seiner Funktion greifende Maßnahmen bereits vorfand, solche noch vorbereiten konnte bzw sich ein unmittelbarer diesbezüglicher Handlungsbedarf schon vorab abzeichnete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090117.X01Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013