RS Vwgh 2008/5/28 2006/03/0114

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde.[Hier:

Ermessensübung iSd Gesetzes, da der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, auch dann kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe zu vermitteln vermag, wenn die Erbin bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem gemeinsam mit dieser Waffe den Schießsport ausgeübt hat. Auch wenn die belangte Behörde den Umstand, dass die Erbin die Waffe als "besonderes Erinnerungsstück" aufbewahren möchte, als nicht ausreichend angesehen hat, um ein überwiegendes berechtigtes Interesse anzunehmen, kann darin keine fehlerhafte Ermessensübung gesehen werden, zumal vergleichbare Interessenlagen geradezu typisch im Erbfall vorliegen.]

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030114.X03

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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