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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde.[Hier:
Ermessensübung iSd Gesetzes, da der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, auch dann kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe zu vermitteln vermag, wenn die Erbin bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem gemeinsam mit dieser Waffe den Schießsport ausgeübt hat. Auch wenn die belangte Behörde den Umstand, dass die Erbin die Waffe als "besonderes Erinnerungsstück" aufbewahren möchte, als nicht ausreichend angesehen hat, um ein überwiegendes berechtigtes Interesse anzunehmen, kann darin keine fehlerhafte Ermessensübung gesehen werden, zumal vergleichbare Interessenlagen geradezu typisch im Erbfall vorliegen.]
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030114.X03Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013