TE Vfgh Beschluss 1986/11/27 B40/86

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litd
VfGG §28 Abs2
VfGG §34

Leitsatz

VerfGG; bereits rechtskräftige Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens; Zurückweisung eines neuerlichen Wiederaufnahmeantrages in derselben Sache; Androhung einer Mutwillensstrafe

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Erk. vom 27. September 1979, B319/78, hat der VfGH die vom Antragsteller gemäß Art144 B-VG eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. April 1978, Z 230.605/5-2.8/78, abgewiesen.

2.1. Der Antragsteller richtete am 14. Jänner 1980 an den VfGH einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem genannten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens und führte darin aus, daß die Voraussetzungen hiefür aufgrund nachträglichen Hervorkommens des Erk. des VfGH vom 11. Dezember 1975, B94/75, gegeben seien.

2.2. Mit Beschl. vom 29. Feber 1980, B23/80, wurde dem Wiederaufnahmeantrag des Einschreiters betreffend das unter 1. zitierte Erkenntnis des VfGH, der darauf gestützt war, daß Nachforschungen über die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - darunter auch das Erk. des VfGH vom 11. Dezember 1975 B94/75 - Beweise ergeben hätten, die zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens führten, mit der Begründung nicht Folge gegeben, daß eine Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel iS des §530 Abs1 Z7 ZPO nicht vorliege, wenn der Antragsteller die vom VfGH in seinem Erkenntnis genannte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in einer anderen Weise interpretiere, als es der VfGH getan habe.

3. Mit Beschl. des VfGH vom 20. Juni 1984, B155/84, wurde eine als "Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erk. vom 27. September 1979, B319/78, abgeschlossenen Verfahrens" bezeichnete und durch weitere Schriftsätze ergänzte Eingabe vom 25. Feber 1984, mit der - ohne daß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens behauptet wurde - einer neuerlichen Entscheidung des VfGH in der Sache herbeigeführt werden sollte, mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Entscheidungen des VfGH über eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG, sofern die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§33 bzw. 34 VerfGG nicht gegeben sind, endgültig sind.

4. Ein weiterer Antrag vom 15. Juni 1985 auf Wiederaufnahme des mit Erk. des VfGH vom 27. September 1979, B319/78, abgeschlossenen Verfahrens wurde mit Beschl. des VfGH vom 28. September 1985, B426/85, zurückgewiesen, da über den Wiederaufnahmeantrag bei in wesentlichem unveränderten Sachverhalt bereits entschieden worden war.

5.1. Mit der vorliegenden Eingabe vom 7. Jänner 1986 beharrt der Einschreiter auf seinem Antrag vom 15. Juni 1985, da der unter Punkt 4. angeführte Beschl. des VfGH "nicht die durch VerfGG erforderliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens" enthalte. Nach drei Zurückweisungen von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens solle sich endlich erweisen, welchem von zwei in derselben Rechtsfrage geschöpften Erkenntnissen des VfGH "Endgültigkeit" zukomme.

5.2. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war ohne weiteres Verfahren gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, da über die Wiederaufnahme des Verfahrens bei in keiner Weise verändertem Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

6. Der Antragsteller wird in Kenntnis gesetzt, daß gegen Personen, die die Tätigkeit des VfGH offenbar mutwillig in Anspruch nehmen, gemäß §28 Abs2 VerfGG 1953 eine Mutwillensstrafe verhängt werden kann.

Schlagworte

VfGH / Mutwillensstrafe, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B40.1986

Dokumentnummer

JFT_10138873_86B00040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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