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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 133 Abs 2 LFG ist zu prüfen, ob dem Antrag eine "Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum" - von wem immer - entgegen steht. Besteht eine derartige Gefährdung und kann ihr auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden, ist der Antrag abzuweisen; ansonsten ist ihm stattzugeben. Bei der nach der genannten Bestimmung der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu wahren sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der bewilligten Maßnahmen, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 133 Abs 2 LFG wahrnimmt, besteht jedoch nicht (Hinweis E vom 30. Juni 2006, Zl 2006/03/0066, vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0303, und vom 12. September 2001, Zl 99/03/0272).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030055.X02Im RIS seit
13.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015