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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §43 Abs1;Rechtssatz
Die in § 43 Abs 4 WaffG vorgesehene "Privilegierung des Erben oder Vermächtnisnehmers" (so wörtlich der Runderlass der belangten Behörde, abgedruckt zB bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, (2007)) bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf den Besitz "eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes" und damit sowohl auf genehmigungspflichtige Schusswaffen als auch auf Kriegsmaterial oder verbotene Waffen; dies immer unter der weiteren Voraussetzung, dass der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030114.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013